Staatslehre
Ein Staat liegt im Völkerrechtlichen Sinn vor, wenn die Staatselemente gegeben sind. Die Staatselemete sind Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt.
Staatselemente
1. Staatsgebiet
Staatsgebiet ist ein Gebiet über das ein Staat die teritoriale Souvernität ausübt. Das Staatsgebiet wird durch Grenzen bestimmt (® wird in völkerrechtlichen Verträgen geregelt).
Erwerb und Verlust von Staatsgebiet
Die Eroberung fremden Staatsgebietes ist heute kein völkerrechtlich anerkannter Erwerb. Kriege sind völkerrechtlich nicht vertretbar.
2. Staatsvolk
Staatsangehörige, die der Personalhoheit eines Staates unterstehen, bilden das Saatsvolk. Durch die Staatsangehörigkeit wird das Treueverhältnis der Menschen zu ihrem Heimatstaat dokumentiert. Rechte und Pflichten knüpfen sich an die Mitgliedschaft zu einem Staat ( werden durch innerstaatliche Rechtsordnung bestimmt)
Staatsangehörigkeit wird nach der Abstammung und nach dem Geburtsort bestimmt.
Erwerb der österreichischen Staatsgehörigkeit durch:
Abstammung
Eheliche Kinder durch Legitimation: wenn der österr. Vater die nichtösterr. Mutter heiratet, bekommt d. Kind d. Staatsbürgerschaft sonst wenn ein Elternteil Staatsbürger ist Uneheliche Kinder Staatsbürger mit der Geburt, wenn die Mutter Staatsbürgerin ist.
Eheschließung führt nur dann zur Staatsbürgerschaft, wenn die Ehe eine gewisse Zeit dauert (1 Jahr aufrechte Ehe und d. Fremde den ordentl. Wohnsitz seit 4 Jahren in Ö. hat oder 2-jährige Ehedauer, wenn ordentl. Wohnsitz seit mind. 3 Jahren in Ö ist. bzw die Ehe mind. 5 Jahre aufrecht ist und der Gatte 10 Jahre Staatsbürger ist)
Annahme eines öffentlichen Amtes zB ein Professor nimmt eine Stelle an der Universität in Wien an
Verleihung auf Antrag bei der Landesregierung es gibt gewisse Voraussetzungen (10-jähriger Wohnsitz in Österreich, 5-jährige Niederlassungsbewilligung, keine Vorstrafen, gesichter Lebensunterhalt, kein Aufenthaltsverbot, Deutschkenntnisse, Grundkenntnisse über die Geschichte, etc. über d. österr. Staat)
Rechtsanspruch auf Verleihung nach 30 Jahren muss der Staat die Staatbürgerschaft geben Asylberechtige wenn sie mind. 6-jährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich haben
Verleihung wegen außerordentlicher Leistungen auf wissenschaftichem, künstlerischem und sportlichem Gebiet im Interesse der Republik unabhängig von der Aufenthaltsdauer
Rechte und Pflichten – Staatsbürgerschaft:
Rechte Pflichten Recht, zu wählen und gewählt zu werden Soziale Rechte: Beihilfen, Sozialhilfe, etc. Recht, öffentliche Ämter zu erwerben Aufenthaltsrecht: Staatsbürger darf nicht ausgewiesen und ausgeliefert werden Pflicht zur Annahme bestimmter Ämter: Geschworener, Schöffe, Sachanwalter Wehrpflicht für männliche Staatsbürgerschaft zw. dem 18. und 51. Lj.
Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft Entziehung Verzicht Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates
Unionsbürgerschaft Im Vertrag von Mastrich wurde die Einführung von Euro, Unionsbürgerschaft etc. beschlossen.
Reise- und Aufenthaltsrecht: kein Reisevisum, keine Arbeitsbewilligung innerhalb d. EU
Wahlrecht: Europawahl (für d. Abgeordneten im EU-Parlament), haben aktives und passives Wahlrecht der Gemeindewahlen in der Wohnsitzgemeinde
Diplomatischer Schutz: wenn d. Staat nicht d. Botschaft od. Konsulat vom Heimatland hat, kann man in einem anderen Mitgliedsstaat das alles erledigen
Petitionsrecht: EU-Bürger können Petitionen beim Europäischen Parlament einreichen.
3. Staatsgewalt
Wesen der Staatsgewalt Damit ein Staat im Sinne des Völkerrechts existiert, ist auch eine souveräne Staatsgewalt gefordert. Sie ist nach außen unabhängig und auch nach innen selbstregierungsfähig.
In den heutigen, wesentlichen Staatsverfassungen ist das Volk Träger der Staatsgewalt.
Staatsfunktion Die Staatsgewalt ist nach dem Prinzip der Gewaltenteilung organisiert. Als Staatsfunktionen sind Gesetzgebung und Vollziehung zu unterscheiden.
Staatsfunktionen Gesetzgebung (Legislative) Vollziehung (Exekutive) Verwaltung (Administrative) Rechtsprechung (Judikative) Organe der Staatsfunktionen Bundesebene Nationalrat Bundesrat Bundesregierung Gerichte Landesebene Landtag Landesregierung
Gesetzgebung des Bundes wird vom Nationalrat unter Berücksichtigung des Einspruchrechtes d. Bundesrates ausgeübt. Gesetzgebung der Länder von den Landtagen
Verwaltung Tätigkeit der Verwaltungsorgane wie Bundesregierung und Landesregierung und ihrere nachgeordneten Behörden
Gerichtsbarkeit Tätigkeit der richterlichen Organe und ihrer HIlfsorgane
Aufgaben des Staates Staatszwecke sind Ziele und Aufgaben, die sich ein Staat setzt. Im Allgemeinen der Staat folgende Ziele wahr:
Herkömmliche Staatsziele Schutzzweck nach innen das Schutz von kriminellen Handlungen, nach außen zB militärischen Schutz vor anderen Staaten
Rechts- oder Ordnungszweck sowohl nach innen als auch nach außen gewährleistet durch Anerkennung der Rechtsordnung soll der Bestand des Staates gesichert sein
Kulturzweck kulturellen Bedürfnisse d. Menschen sollen befriedigt werden zB Bildung, Musik, Theater, …
Wohlfahrtszweck materiellen Daseinsvoraussetzungen sollen durch Förderung d. Wohlstandes geschaffen, erhalten und verbessert werden.
Neuere Staatsziele Sozialzweck Staat übernimmt die Absicherung der Daseinsrisiken in fast unbegrenztem Ausmaß zB im Falle der Erwerbsunfähigkeit bei Krankeit, Unfall etc. sollen Einkommensverluste verringert werden Sicherstellung der Befriedigung der Lebensbedürfnisse
Umweltschutzzweck Ziel ökologisch intakten Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen zu erhalten bzw. wiederherzustellen Reinhaltung der Luft, des Bodens und der Gewässer, Vermeidung und Entsorgung von Abfall
Staats- und Regierungsformen
1. Staatsformen
Die Verfassung hat sicherzustellen, dass Einheit und Identität des Staatgebildes auch bei politischen Auseinandersetzungen erhalten bleiben. Ihr kann entnommen werden, welche Staatsform vorliegt.
Staatsoberhaupt hat die Einheit des Staates zu präsentieren. Nach der Beteiligung des Volkes an der Willensbildung